Perspektive Arbeitswelt 02/2026

Entsendung Kinder- krankengeld: Verlängerte Anspruchs- dauer auch in 2026 Betriebliche Gesundheitsförderung BGF Spezial 4 Seiten in der Heftmitte Fitnessstudio- Beiträge: Was gilt, wenn der Arbeit- geber sich beteiligt? Teamgeist: Was uns im Beruflichen wie im Privaten stark macht A1-Bescheinigung nur noch digital Antrag auf Das Magazin der vivida bkk März 2026 ARBEITSWELT

2 | vida ARBEITSWELT 2 - 2026 Liebe Leserin, lieber Leser, innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz erfolgt die Antragstellung für A1-Bescheinigungen bereits seit einiger Zeit vollständig digital. Neu ist, dass die digitale Antragspflicht nun auch für Entsendungen in Drittstaaten gilt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Mehr hierzu lesen Sie auf den Seiten 4 und 5 dieser Ausgabe. Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und unterstützt die Familie, wenn ein Elternteil wegen der Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen kann. Unser Beitrag auf den Seiten 6 und 7 informiert über die Voraussetzungen für den Bezug, die verlängerte Anspruchsdauer in 2026 und über das Thema Freistellung und Entgeltfortzahlungsanspruch. Die Übernahme oder Bezuschussung von FitnessstudioBeiträgen durch den Arbeitgeber stellt eine besonders beliebte Maßnahme zur Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung dar. Welche Rahmenbedingungen gelten und wie profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen von dieser Form der Gesundheitsförderung? Die Seiten 10 bis 13 informieren über die wichtigsten Regelungen und über die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Teamgeist oder auch Teamspirit heißt so, weil er über den Individualgeist des Einzelnen hinausgeht. Doch er stellt sich leider nicht von alleine ein. Bilden fünf Menschen gemeinsam ein Team für ein bestimmtes Projekt, müssen sie noch lange keinen Teamgeist haben. Doch wozu brauchen wir überhaupt Teamgeist? Und wie erlangen wir ihn? Antworten hierauf finden sich auf den Seiten 14 und 15 dieser Ausgabe. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihre vivida bkk Impressum Herausgeber und Verlag: inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm 9 48739 Legden Telefon (0 25 66) 933 99 - 0 Telefax (0 25 66) 933 99 - 99 info@inside partner.de www.inside-partner.de © inside partner Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Zeitschrift auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Bildnachweise: Titelseite und Seite 4 bis 5: © goodluz - stock.adobe.com Seite 6: © Javier - stock.adobe.com Seite 8: © fotogestoeber - stock.adobe.com Seite I bis IV: © milanmarkovic78 - stock.adobe.com, © NAMPIX - stock.adobe.com, © Syda Productions - stock.adobe.com, © InsideCreativeHouse - stock.adobe.com, © filins - stock.adobe.com, © Andrey Popov - stock.adobe.com, Seite 9: © Yakobchuk Olena - stock.adobe.com Seite 10 bis 11: © peopleimages.com - stock.adobe.com Seite 12: © Beaunitta V W/peopleimages.com - stock.adobe.com Seite 14 und 15: © paul_craft - stock.adobe.com Rückseite: © vivida bkk

Auf den ersten Blick | 3 Auf den ersten Blick Ab 01.07.2026: Befreiung von der RV-Pflicht kann aufgehoben werden Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bisher galt: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden. Ab dem 01.07.2026 können Minijobber die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen. Das bedeutet: Minijobber sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung. Um eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen, ist ein schriftlicher oder elektronischer Aufhebungsantrag beim Arbeitgeber zu stellen. Die Aufhebung ist nur einmalig möglich und wirkt ausschließlich für die Zukunft; eine rückwirkende Aufhebung für zurückliegende Zeiträume ist ausgeschlossen. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Arbeitsweg: Höhere Pendlerpauschale seit Jahresbeginn Zum 01.01.2026 sind zentrale Änderungen aus dem Steueränderungsgesetz 2025 in Kraft getreten, die auch mittelständische Unternehmen betreffen. Unter anderem geht es um die Erhöhung der Entfernungspauschale. Diese gilt gleichermaßen für Fußgänger, Radler, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer sowie für Autofahrer. Die Pendlerpauschale ist zum 01.01.2026 auf 0,38 € je Entfernungskilometer gestiegen– und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Bis Ende 2025 galt dieser höhere Satz erst ab dem 21. Kilometer, während die ersten 20 Kilometer nur mit 30 Cent vergütet wurden. Bei einem täglichen Arbeitsweg von 20 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche entstehen nun 352 Euro zusätzliche Werbungskosten pro Jahr (20 km × 220 Tage × 0,08 Euro = 352 Euro). Pendler mit nur 10 Kilometern Arbeitsweg können künftig 176 Euro mehr geltend machen. Für viele Beschäftigte erhöht sich damit die steuerliche Entlastung; für Arbeitgeber wird das Thema in Gehaltsgesprächen, bei Mobilitätsbudgets und beim LohnsteuerJahresausgleich relevanter. Wer Fahrtkostenzuschüsse oder Job-Ticket-Modelle anbietet, sollte die steueroptimale Ausgestaltung (Pauschalversteuerung vs. Abzug beim Arbeitnehmer) erneut durchrechnen. Inhalt Seite Auf den ersten Blick 3 Entsendung: Antrag auf A1-Bescheinigung nur noch digital 4 und 5 Kinderkrankengeld: Verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026 6 und 7 Arbeit und Recht 8 Zahlen, Daten, Fakten 9 Fitnessstudio-Beiträge: Was gilt, wenn der Arbeitgeber sich beteiligt? 10 bis 13 Teamgeist: Was uns im Beruflichen wie im Privaten stark macht 14 und 15 Mit vier zusätzlichen Seiten in der Heftmitte: I bis IV

Entsendung: Antrag auf A1-Bescheinigung nur noch digital 4 | vida ARBEITSWELT 2 - 2026 Innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz erfolgt die Antragstellung für A1-Bescheinigungen bereits seit einiger Zeit vollständig digital. Neu ist, dass die digitale Antragspflicht nun auch für Entsendungen in Drittstaaten gilt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Entsendung: Antrag auf A1-Bescheinigung nur noch digital Was gilt grundsätzlich? Bei Entsendungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, nach Norwegen, Island, das Vereinigte Königreich und Liechtenstein sowie in die Schweiz greift das Europäische Gemeinschaftsrecht (vgl. Verordnungen EGNummer 883/2004 und 987/2009). Der Zeitraum der Entsendung ist auf 24 Monate begrenzt und es darf keine Person abgelöst werden, die bereits auf diese Stelle im anderen Mitgliedstaat entsendet wurde. Das Europäische Gemeinschaftsrecht ist einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie für Familienleistungen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anzuwenden. Obligatorisch: Elektronisches Verfahren Für derartige Entsendungen wird in der betrieblichen Praxis eine A1-Bescheinigung benötigt. Diese deklariert, dass für den entsandten Arbeitnehmer weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt und ist vom Arbeitgeber elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal zu beantragen. Daneben gibt es zweiseitige Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten für bestimmte Zweige der Sozialversicherung (zum Beispiel USA, China oder Indien). In den Abkommen sind unterschiedliche Entsendezeiträume vorgesehen und sie gelten teilweise auch nicht für alle Sozialversicherungszweige.

Anträge auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens sind immer elektronisch an den GKV-Spitzenverband (DVKA) zu richten (Nachrichtentyp „SVA-Ausnahmevereinbarung“. Rückmeldung an den Arbeitgeber Steht nach Auswertung der übermittelten Daten fest, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit während der Entsendung gelten, erhält der Arbeitgeber innerhalb von drei Arbeitstagen von der zuständigen Stelle auf elektronischem Weg mit dem Nachrichtentyp „Rückmeldung Genehmigung (§ 106c SGB IV)“ eine entsprechende elektronische Mitteilung. Dieser liegt die entsprechende Bescheinigung als elektronisches Dokument bei. Das anhängende elektronische Dokument ist das Original der Bescheinigung, das unverändert der betroffenen Person mit Blick auf den Auslandseinsatz auszuhändigen ist, damit während des Auslandseinsatzes ein Nachweis bezüglich des Sozialversicherungsschutzes vorhanden ist. Bei Ausnahmevereinbarungen gilt das Beifügen des elektronischen Dokumentes in der elektronischen Rückmeldung nur, sofern es sich um die Abkommensstaaten Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Indien, Israel, Kanada-Quebec, Korea, Kosovo, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay oder die USA, sowie die Schweiz handelt (hier aber nur für Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz sind –„Drittstaatsangehörige“). Für die übrigen Abkommensstaaten liegt der elektronischen Rückmeldung ein PDF-Dokument bei, das die Bewilligung bestätigt und mit dem bei der zuständigen Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung Bund die Bescheinigung angefordert werden kann. Kann die zuständige Stelle eine Bescheinigung nicht oder nicht ohne Einschränkungen ausstellen, weil die Voraussetzungen zur (Weiter-)Geltung der deutschen Rechtsvorschriften nicht oder nicht vollständig vorliegen, wird der Arbeitgeber mit dem Nachrichtentyp „Rückmeldung Ablehnung (§ 106c SGB IV)“ hierüber elektronisch informiert. Weiterführende Informationen • Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach § 106c SGB IV in der vom 01.01.2026 an geltenden Fassung • Verfahrensbeschreibung für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach § 106c SGB IV in der vom 01.01.2026 an geltenden Fassung Entsendung in Abkommensstaaten Bei Entsendungen in Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde (Abkommensstaaten), erfolgte die Beantragung der entsprechenden Bescheinigungen bislang in Papierform über entsprechende Antragsformulare. Seit dem 01.01.2026 gilt der elektronische Beantragungsweg nach § 106c SGB IV auch • für Personen, die im Rahmen einer Entsendung grenzüberschreitend in einem Staat tätig sind, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (Abkommensstaat) sowie • für Personen, für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit aufgrund einer Ausnahmevereinbarung bzw. einer Verlängerung der Entsendung auf Basis eines Sozialversicherungsabkommens gelten. Die Umsetzung war ursprünglich für den 01.01.2024 vorgesehen, sollte dann jedoch Anfang 2025 stattfinden. Im Mai 2024 wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedoch bekannt gegeben, dass sich die Umsetzung nochmals – bis Anfang 2026 verzögerte. Grund hierfür war, dass zu diesem Zeitpunkt der Kreis der vom neuen Meldeverfahren zu erfassenden Vertragsstaaten noch nicht abschließend geklärt war. Zudem war absehbar, dass das notwendige Kernprüfprogramm für dieses Verfahren zum 01.01.2025 noch nicht zur Verfügung stehen würde. Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren umfasst nur solche Sachverhalte, die gemäß der jeweiligen Sozialversicherungsabkommen einschließlich sämtlicher weiterer Rechtstexte anhand der vereinbarten Bescheinigungen abgedeckt sind. Die Antragstellung erfolgt entweder über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal. Empfänger des Antrags Zu übermitteln ist der Antrag an die Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden (Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag). Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht oder der jeweilige Arbeitnehmer privat krankenversichert ist (Nachrichtentyp „SVA-Entsendung). Sind keine Rentenversicherungsbeiträge durch Arbeitgeber an eine gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen, ist die Ausstellung der Bescheinigung elektronisch beim GKV-Spitzenverband (DVKA) zu beantragen (Nachrichtentyp SVA-Entsendung). | 5

Kinderkrankengeld: Verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026 6 | vida ARBEITSWELT 2 - 2026 Verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026 Kinderkrankengeld:

| 7 den bei der stationären Krankenhausbehandlung ihres versicherten Kindes als Begleitperson mit aufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Hingegen besteht kein Anspruch auf das Kinderkrankengeld, wenn der Arbeitgeber zur bezahlten Freistellung verpflichtet ist. Wird das Kind z. B. durch einen Unfall in der Kita/Schule verletzt, ist für die Leistungserbringung der Unfallversicherungsträger zuständig (§ 45 Abs. 4 SGB VII). Höhe Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des durch die unbezahlte Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gleichzeitig darf das Kinderkrankengeld 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Wurden in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen bezogen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Das Höchst-Kinderkrankengeld liegt 2026 bei täglich 135,63 Euro (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen). Freistellungsanspruch und Entgeltfortzahlung Ein krankes Kind stellt berufstätige Eltern regelmäßig vor organisatorische und emotionale Herausforderungen. Neben der Sorge um die Gesundheit des Kindes stellt sich schnell die Frage: Darf – oder muss – ich der Arbeit fernbleiben? Das deutsche Arbeits- und Sozialrecht gibt darauf eine klare Antwort: Ja, bei Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt haben berufstätige Eltern oder Alleinerziehende Anspruch darauf, für die Pflege ihres kranken Kindes von der Arbeit freigestellt zu werden. Doch was gilt hinsichtlich der Entgeltfortzahlung? Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit aus Gründen, die sie nicht zu verantworten haben, ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können – etwa, weil sie zur Pflege eines Kindes zu Hause bleiben müssen. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht weiter ausgeführt, was unter einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit zu verstehen ist. Im Allgemeinen geht man in diesem Fall von bis zu zehn Tagen aus, die Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben dürfen, ohne ihren Entgeltanspruch zu verlieren. Gestützt wird diese Auslegung u. a. auf § 2 (1) Pflegezeitgesetz, der eine Höchstgrenze von 10 Arbeitstagen nennt, die Beschäftigte für die Pflege naher Angehöriger von der Arbeit fernbleiben können. Allerdings ist der Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen. Ist dies der Fall oder ist der Anspruch auf bezahlte Freistellung bereits ausgeschöpft, besteht nach § 45 (3) SGB V Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung. Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten in diesem Fall als Lohnersatz das bereits beschriebene Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse. Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass • sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruchsdauer Der Anspruch besteht pro Kind und Versicherten für maximal 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 25 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten Kinderkrankengeld für maximal 20 Arbeitstage pro Kind im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Arbeitstage. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Anspruchsdauer – zeitlich befristet – ausgeweitet. Danach beträgt der Anspruch in 2026 – wie bereits in den Jahren davor – je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt. Bei der Betreuung von Kindern mit begrenzter Lebenserwartung gilt der Anspruch ohne zeitliche Befristung. Darüber hinaus haben Versicherte zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie aus medizinischen GrünDas Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und unterstützt die Familie, wenn ein Elternteil wegen der Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen kann. Mehr zu den Voraussetzungen, zur Anspruchsdauer und zum Thema Freistellung und Entgeltfortzahlungsanspruch finden Sie in diesem Artikel.

Arbeit und Recht Arbeit & 8 | vida ARBEITSWELT 2 - 2026 Einstellung aus dem Ausland: Neue Informationspflicht Seit Anfang 2026 müssen Arbeitgeber neue Mitarbeiter aus dem Ausland auf Informations- und Beratungsangebote hinweisen. Diese Verpflichtung zielt auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen ab. Sie ergibt sich aus dem Aufenthaltsgesetz. Die Neuregelung betrifft Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland. Voraussetzung ist, dass diese mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag schließen und die Beschäftigung in Deutschland erfolgen soll. Sind diese Bedingungen erfüllt, besteht die Informationspflicht. Arbeitgeber müssen dabei ihre Beschäftigten spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung informieren, dass es die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen durch das Beratungsangebot „Faire Integration“ gibt. Zudem ist die Angabe von aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle gefordert. Die Information muss in Textform, also z. B. per E-Mail, als Vertragsanlage oder Brief erfolgen. Diese Hinweispflicht des Arbeitgebers gilt nicht, wenn es sich um eine sogenannte grenzüberschreitende Vermittlung handelt. „Faire Integration“ ist ein bundesweites, unentgeltliches und mehrsprachiges Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige. Das Beratungsangebot, zu finden über www.faire-integration.de, richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland befinden als auch an Drittstaatsangehörige im Ausland, die in Deutschland arbeiten möchten. Alle Fakten zur Informationspflicht und die Adressen der Beratungsstellen findet man in einem Merkblatt. Gesetzlicher Mindestlohn: Firmenwagen wird nicht angerechnet Zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen muss der Arbeitgeber auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, wenn der Barlohn den Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch also nicht erfüllt. Diese sind nicht bereits durch die gezahlten Beiträge aufgrund der Überlassung des Firmenwagens abgegolten. Das hat das BSG in zwei Verfahren entschieden und die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung bestätigt (BSG, Urteile vom 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R). In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.

Mit vier zusätzlichen Seiten in der Heftmitte: I Liebe Leserin, lieber Leser, Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ist ein wichtiger Erfolgsfaktor für moderne Unternehmen. Sie trägt dazu bei, die Gesundheit, Motivation und Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden langfristig zu erhalten. Durch gezielte Präventionsmaßnahmen können Fehlzeiten reduziert und die Produktivität gesteigert werden. Gleichzeitig stärkt BGF die Arbeitgeberattraktivität und fördert eine wertschätzende Unternehmenskultur. Damit wird Gesundheit zu einem strategischen Bestandteil nachhaltiger Unternehmensführung. In dieser Ausgabe möchten wir Sie gern über schnelle Hilfen bei den fünf häufigsten Büro-Beschwerden informieren. Mehr hierzu lesen Sie auf den nächsten Seiten. Für weitere Informationen zum Thema stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Ihre vivida bkk April 2026 „Betriebliche Gesundheitsförderung“, kurz BGF, wird für die Unternehmen immer wichtiger. Daher exklusiv für Sie:

BGFvida SPEZIAL Betriebliche Gesundheitsförderung II | Müde AUGEN Wie das Problem entsteht: Bei der Bildschirmarbeit wird der Blick viele Stunden in mehr oder weniger derselben Position fixiert und dabei der sogenannte Ziliarmuskel in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Er ist es, der die Augen-Linse bewegt und ihre Form verändert. Er „rächt“ sich für die Tatenlosigkeit mit müden Augen. Das Flimmern von Bildschirmen stört zudem die Nervenbahnen von Netzhaut und Gehirnzellen. Auch das lässt die Augen ermüden. Rund 15 Millionen Deutsche arbeiten in klassischen Büro- bzw. Schreibtischtätigkeiten. Computerarbeit und langes Sitzen führen irgendwann zu Beschwerden. Die häufigsten sind müde Augen, Spannungskopfschmerz, schwere Beine sowie Nacken-und Rückenschmerzen. Mit unseren nützlichen Tipps auf den folgenden Seiten bekommen Ihre Beschäftigten und Sie diese Probleme schnell wieder in den Griff. Und DAS HILFT: BLICKPAUSEN EINLEGEN: Wer am Computer arbeitet, sollte etwa alle anderthalb bis spätestens zwei Stunden eine Pause von zehn Minuten einlegen. In dieser Zeit möglichst blicklos in die Ferne schauen. Dann einen beliebigen Punkt fixieren und den Blick darauf „scharf stellen“. Das geht im Großraumbüro oder am (geöffneten) Fenster. ZU „TRINKEN“ GEBEN: Computerarbeit und trockene Büroluft verringern den Tränenfluss. Geben Sie Ihren Augen „zu trinken“, indem Sie möglichst oft blinzeln. Auch künstliche Tränen aus der Apotheke lindern. Zudem sollte durch Wasserbehälter oder große Zimmerpflanzen die Luftfeuchte im Raum erhöht werden. Blinzeln erlaubt: Um bei trockenen Augen gezielt den Tränenfluss anzuregen, mehrmals mit den Augenlidern blinzeln. Und zwar ein bis zwei Mal pro Sekunde für etwa 30 Sekunden. TAGESLICHT TANKEN: Wer im Büro lange nur künstlichem Licht ausgesetzt ist, wird mit Sonnenlicht quasi „unterernährt“. Nutzen Sie daher die Mittagspause, um ans Tageslicht zu gehen oder stellen Sie sich für ein paar Minuten an ein offenes Fenster. Auch an bewölkten Tagen reicht die Lichtkraft übrigens aus, um die Augen wieder mit Energie zu betanken. Fit im Büro SCHNELLE HILFE bei den fünf häufigsten Büro-Beschwerden

| III Spannungs-KOPFSCHMERZ Wie das Problem entsteht: Die Internationale Kopfschmerzgesellschaft hat zwar 176 Arten von Kopfschmerz definiert. Doch mit 90 Prozent ist der Spannungskopfschmerz der am meisten verbreitete und hat sich damit fast den Namen „Bürokopfschmerz“ verdient. Die Ursachen sind noch nicht restlos geklärt. Vermutet wird aber, dass dahinter eine vermehrte Anspannung der Stirn- und Nackenmuskeln steckt. Sämtliche um den Schädel angeordnete Muskeln können durch Verspannung zum Auslöser dieser Kopfschmerzen werden. Und DAS HILFT: SSG-BEWEGUNGSFORMEL: 1/3 Sitzen, 1/3 Stehen, 1/3 Gehen. Also ruhig im Stehen telefonieren, immer mal kleine Fußwege einlegen. RICHTIG DREHEN: Bitte keine schnellen, ruckartigen Drehungen des Kopfes. Wenden Sie den Kopf besser langsam und am besten unter Einbeziehung des kompletten Oberkörpers. WEICHMACHER WÄRME: Salben oder Pflaster (Apotheke) mit Capsaicin, Beinwellwurzel-Extrakt, Arnika, Ketoprofen oder Nonivamid fördern die Durchblutung und erzeugen ein „warmes“ Gefühl auf der Haut. HALSWIRBEL ENTSPANNEN: Gerade und mit entspannten Schultern hinstellen, die Beine sind dabei leicht geöffnet. Kopf langsam nach links legen, bis das Ohrläppchen die Schulter berührt. Kurz verharren. Zurück in die Ausgangsposition. Dann Seite wechseln. NACKEN KRÄFTIGEN: Aufrecht auf dem Stuhl sitzen, Hände am Hinterkopf verschränken. Langsam einatmen, dabei den Kopf gegen die Hände drücken. Achtung, der Kopf sollte sich dabei nicht bewegen. Spannung kurz halten (3 bis 5 Sekunden), dann lösen und ausatmen. BILDSCHIRM CHECKEN: Wer längere Zeit am Computer arbeitet, sollte auf Folgendes achten: • einen guten Stuhl mit hoher Rückenlehne, • bewegliche Armlehnen mit flexibler Andruckfeder, • Bildschirm und Stuhl so ausrichten, dass eine gerade Kopfhaltung möglich wird. SCHMERZTABLETTE: Bei gelegentlichem Spannungskopfschmerz dürfen Sie zu Tabletten mit Wirkstoffen wie Ibuprofen oder Paracetamol greifen. Aber maximal an 10 Tagen pro Monat! NATÜRLICH GEGENSTEUERN: Wenn vom Nacken ein dumpf drückender Schmerz langsam in den Kopf steigt, können Sie noch rechtzeitig mit natürlichen Mitteln gegensteuern: • Warmes Dinkelkissen in den Nacken legen. • Pfefferminzöl auf die Schläfen massieren. • Bewusst viel Wasser/Früchtetee trinken. • Kleinen Spaziergang machen. • Am Bildschirm Kopf immer gerade halten, nicht mit eingeklemmtem Telefon schreiben. • Kleine Gymnastikpausen einlegen. • Zigarettenpause streichen, denn Nikotin ist Nervengift und verschlimmert den Schmerz. Nacken-VERSPANNUNGEN Wie das Problem entsteht: Wer viele Stunden am Computer arbeitet oder in leicht gebückter Haltung sitzt, überlastet dabei die SchulterNacken-Muskulatur. Diese Muskelgruppe stützt den Kopf und hält ihn auf der Wirbelsäule. Bei Computerarbeit wird die Halswirbelsäule aber viele Stunden überstreckt. Folge: Die Muskeln werden schlechter durchblutet und nicht mehr ausreichend mit Nährstoffen versorgt. Es kommt zu Verspannungsschmerzen im Nacken. Und DAS HILFT:

BGFvida SPEZIAL Betriebliche Gesundheitsförderung IV | Schwere BEINE Wie das Problem entsteht: Durch unseren aufrechten Gang haben die Beine den größten Abstand zum Herzen. Dennoch pumpen sie das Blut gegen die Schwerkraft nach oben. Dafür muss Druck in den Venen aufgebaut werden. Das geschieht mittels der Muskelpumpe, die wir bei jeder Bein- oder Fußbewegung aktivieren. Klappen an der Venenwand verhindern, dass das Blut wieder ins Bein zurücksackt. Erschlaffen diese Venenwände, kommt es zum Gefühl der „müden“ Beine. Frauen sind häufiger betroffen als Männer. Risikofaktoren sind unter anderem mangelnde Bewegung bei sitzenden Tätigkeiten, Übergewicht, hochhackige Schuhe, Antibabypille sowie einige blutdrucksenkende Medikamente. Folge: Wassereinlagerungen und schwere Beine. Und DAS HILFT: Rücken-SCHMERZEN Wie das Problem entsteht: 85 Prozent der Deutschen klagen gelegentlich oder beständig über Rückenschmerzen. Einer der größten Rückenfeinde ist stundenlanges Arbeiten am Schreibtisch. Denn eine falsche Haltung und ein ungünstig eingerichteter Arbeitsplatz bedeuten für den Rücken die reinste Qual. Dann gerät das filigrane Zusammenspiel von sieben Halswirbeln, zwölf Brustwirbeln, fünf Lendenwirbeln sowie dem Kreuz-und Steißbein aus dem Gleichgewicht. Weitere Ursachen für Rückenschmerzen sind Stress, Entzündungen an Sehnen und Muskeln, Gewebeablagerungen, nicht ausgeheilte Erkältungen sowie falsche Ernährung und ein genereller Bewegungsmangel. Und DAS HILFT: AUF ELEGANZ PFEIFEN: Schlagen Sie die Beine nicht über. Legen Sie sie dagegen möglichst oft hoch. Übrigens sollten die Füße auch nachts etwas höher liegen als der Kopf. VIEL BEWEGEN: Machen Sie so oft wie möglich kleine Gänge im Büro. Auch ein Spaziergang in der Mittagspause ist zu empfehlen. OFT TRINKEN: Jede Stunde 1 Glas Wasser. Damit wird ein „Eindicken“ des Blutes verhindert. KALTER GUSS: Brausen Sie gleich nach der Arbeit die Beine von unten nach oben mit kaltem Wasser ab. Das pusht die Durchblutung. KLEINE ÜBUNG IM BÜRO: Mit geradem Rücken auf dem Stuhl sitzen, Füße flach auf den Boden stellen. Zeitgleich beide Fersen heben, die Zehen bleiben auf dem Boden. Dann Fersen absenken. Zehnmal wiederholen. RÜCKENSÜNDEN vermeiden: • Achten Sie darauf, nie mit eingeklemmtem Hörer zwischen Kopf und Schulter zu telefonieren, während Sie auf der Tastatur tippen. • Schlagen Sie die Beine nicht über. Das führt zu einer Schiefstellung des Beckens. • Sitzen Sie gerade. Dauerhaftes „Rundbuckeln“ belastet die Bandscheiben über Gebühr. • Optimieren Sie den Bildschirm. So darauf blicken, dass sich Oberkörper und Kopf in neutraler Position befinden. Der Augenabstand zum Monitor sollte 60 bis 90 cm betragen, die Bildschirmoberkante sollte mit den Augen abschließen oder nur leicht darunter liegen. • Tastatur richtig platzieren. Die Handgelenke sollten weder nach oben noch zur Seite hin abwinkelt werden müssen. Zudem vor der Tastatur noch 15 bis 20 cm für die Hände lassen. Handgelenke immer gerade halten. Notfalls eine Ablage (z.B. Telefonbuch) benutzen. Aufgestützte Unterarme entlasten die Brustwirbelsäule. KLEINE ÜBUNGEN am PC: • SCHULTER kreisen: Aufrechte Haltung im Stuhl einnehmen. Schultern hochziehen, dann nach hinten und fallen lassen. 3 Mal wiederholen. • HALSMUSKELN dehnen: Aufrechte Haltung, Kopf zur Seite neigen und den Gegenarm Richtung Boden schieben, bis ein Dehnen zu spüren ist. 15 bis 30 Sekunden halten. Seitenwechsel. 3 Mal wiederholen. • RÜCKEN entspannen: Oberkörper zwischen die geöffneten Beine nach vorn fallen lassen. Nach 10 Sekunden hoch ziehen, Unterarme auf beide Knien abstützen. 2 Mal wiederholen.

Zahlen, Daten, Fakten ZAHLEN/DATEN/ FAKTEN | 9 Beruflicher Mailverkehr erreicht neuen Höchststand Von Terminerinnerungen über Anfragen bis hin zu Newslettern – das berufliche Mail-Postfach ist für viele Beschäftigte dauerhaft voll. Wer in seinem Job das Internet nutzt, bekommt im Schnitt 53 berufliche Mails pro Tag. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.002 Menschen ab 16 Jahren in Deutschland, darunter 532 berufstätige Internetnutzerinnen und -nutzer. Der Umfang der E-Mail-Kommunikation im Berufsleben nimmt damit im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich zu. Vor zwei Jahren waren es noch durchschnittlich 40 Mails am Tag und in 2021 26 Mails am Tag, die Berufstätige erhielten. „Die E-Mail ist für viele nach wie vor die wichtigste Form der beruflichen Kommunikation. Sie ist gut etabliert, leicht zu bedienen und funktioniert zuverlässig“, sagt BitkomHauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Zudem basiert die EMail auf einer offenen Infrastruktur mit unabhängigen Anbietern und schafft keine Abhängigkeit von einzelnen Plattformen.“ Ein Blick auf die Verteilung zeigt: Etwa jede und jeder Siebte (14 Prozent) erhält täglich 100 oder mehr berufliche Mails. 22 Prozent erhalten täglich zwischen 50 und 100 berufliche Mails und 46 Prozent erhalten zwischen 10 und 50 Mails am Tag. Lediglich 1 Prozent bekommt weniger als 10 Mails am Tag. 50 Treppenstufen passen gut in den Alltag Während das häufig formulierte Ziel von 10.000 Schritten am Tag für viele Menschen nicht so leicht zu erreichen ist, lassen sich 50 Stufen quasi nebenbei erledigen: „Kurze Phasen hochintensiven Treppensteigens sind eine zeiteffiziente Möglichkeit, die Herz-Kreislauf-Fitness und den Fettstoffwechsel zu verbessern, insbesondere bei denjenigen, die nicht in der Lage sind, die aktuellen Empfehlungen für körperliche Aktivität einzuhalten“, erklärte Dr. Lu Qi von der Tulane University School of Public Health and Tropical Medicine in einer Mitteilung zur Veröffentlichung. Möglichkeit für die Allgemeinbevölkerung „Diese Ergebnisse unterstreichen die potenziellen Vorteile des Treppensteigens als Maßnahme zur Vorbeugung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen in der Allgemeinbevölkerung“, schlussfolgerte Qi. Treppensteigen fürs Herz: 50 Stufen pro Tag statt 10.000 Schritte Die Treppe nehmen hilft, Bewegung in den Alltag zu bringen: Sie sind fast überall verfügbar. Zudem führt Treppensteigen zu einem niedrigeren Risiko für Herz-KreislaufErkrankungen. Hierüber informiert aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung. Wer pro Tag mindestens 50 Treppenstufen meistert, erreicht einen ähnlich vorbeugenden Effekt wie Personen, die 10.000 Schritte am Tag gehen. Das geht aus einer Studie in der Fachzeitschrift „Atherosclerosis“ hervor. Demnach ging tägliches Treppensteigen mit einem um 20 Prozent niedrigerem Risiko für bestimmte Herz-Kreislauf-Erkrankungen einher. Dies berechneten Forschende mit Hilfe der Daten der britischen Biobank von 450.000 Erwachsenen, die sich über durchschnittlich 12,5 Jahre aufzeichnen ließen. Dabei nahmen sie koronare Herzkrankheit (KHK), Schlaganfall und akute Herzprobleme in den Blick.

Fitnessstudio-Beiträge: Was gilt, wenn der Arbeitgeber sich beteiligt? Die Übernahme oder Bezuschussung von Fitnessstudio-­ Beiträgen durch den Arbeitgeber stellt eine besonders beliebte Maßnahme zur Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung dar. Welche Rahmenbedingungen gelten und wie profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen von dieser Form der Gesundheitsförderung? F i tnessstudioBei träge: Was gilt, wenn der Arbeitgeber sich beteiligt? RECHTLICHE Grundlagen Werden Kosten eines Arbeitnehmers für das Fitnessstudio vom Arbeitgeber übernommen, handelt es sich grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil mit der Folge, dass steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn diese Leistung unter die steuerfreie Förderung nach § 3 Nr. 34 EStG fällt. Demnach können Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, bis zu einem Freibetrag von 600 Euro jährlich pro Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei erstatten. Die vereinbarten Maßnahmen müssen zwingend den Anforderungen der §§ 20 und 20b des SGB V genügen. 10 | vida ARBEITSWELT 2 - 2026

ZERTIFIZIERTE Prävent ionskurse Von der Steuer- und Beitragsfreiheit profitieren nur spezielle, im „Leitfaden Prävention“ des GKV-Spitzenverbandes erfasste, Angebote zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention zum Beispiel Yogakurse, Stressbewältigung und Rückenkurse. Diese müssen gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 SGB V von den Krankenkassen oder einer von ihnen beauftragten Stelle zertifiziert sein. NICHT ZERTIFIZIERTE Prävent ionskurse Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers, die im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung erbracht werden, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei: • die Leistung muss im Auftrag des Arbeitgebers ausschließlich für dessen Beschäftigte erbracht werden, • die Leistung muss Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sein, der nach § 20b SGB V bezuschusst wurde oder die nicht zertifizierten Präventionskurse müssen in Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V genügen, • zusätzlich dürfen vom Leistungserbringer keine Kurse mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden. Die entsprechenden Nachweise hat der Kursleiter zu erbringen und schriftlich dem Arbeitgeber zu bestätigen. | 11

12 | vida ARBEITSWELT 2 - 2026 PRAKTISCHE UMSETZUNG im Unternehmen Die korrekte Beurteilung dieser Zuschüsse erfordert eine sorgfältige vertragliche Gestaltung und regelmäßige Prüfung der Beträge. Nur wenn die Leistungen gezielt der Gesundheitsförderung dienen und die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, können sie steuer- und beitragsfrei gewährt werden. Folgende Gestaltungsmöglichkeiten sind denkbar: • Übernahme der Kosten für reine Präventionsmaßnahmen gemäß §§ 20 und 20b SGB V: Eine Erstattung bis zu einem Betrag von 600 Euro jährlich ist steuer- und beitragsfrei möglich. Die Nachweise über die durchgeführten und bezuschussten Einzelmaßnahmen sind zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Sollten nicht zertifizierte Präventionskurse im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt werden, sind die erweiterten Nachweispflichten zu erfüllen und zu dokumentieren (Nachweis der Qualifikation des Kurses und des Kursleiters, Erklärung zum Kurskonzept). • Direkte Kostenübernahme durch den Arbeitgeber – Arbeitgeber ist Vertragspartner: Der Arbeitgeber schließt Rahmenverträge mit Fitnessstudios oder Plattformen und übernimmt die Beträge ganz oder teilweise. Steuer- und beitragsfrei sind Beträge bis 50 Euro monatlich unter Einbeziehung sämtlicher Sachzuwendungen des jeweiligen Monats. • Direkte Kostenübernahme durch den Arbeitgeber – Arbeitgeber ist nicht Vertragspartner: Der Arbeitgeber beteiligt sich finanziell an der Fitnessstudiomitgliedschaft eines Mitarbeitenden (Mitarbeiter ist Vertragspartner). Eine steuer- und beitragsfreie Förderung scheidet damit aus, es sei denn es handelt sich nachweislich um eine zertifizierte Präventionsmaßnahme. Es besteht grundsätzlich Beitragspflicht zur Sozialversicherung in Höhe des gezahlten Zuschusses. • Gutscheinsystem: Der Arbeitgeber übergibt den Mitarbeitenden monatlich einen Gutschein über maximal 50 Euro für den Besuch des Fitnessstudios. Wird diese Freigrenze unter Einbeziehung sämtlicher Sachzuwendungen des jeweiligen Monats nicht überschritten, liegt Steuer- und Beitragsfreiheit vor. ABGRENZUNG VON Sachbezügen Werden keine speziellen Präventionsmaßnahmen in Anspruch genommen kann es sich alternativ um einen Sachbezug handeln. Die Freigrenze für steuer- und beitragsfreie Sachbezüge liegt seit 2022 bei 50 Euro monatlich (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Diese ist jedoch nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber der Vertragspartner des Fitnessstudios ist oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich im Vorfeld einen zweckgebundenen Gutschein über maximal 50 Euro für den Besuch des Fitnessstudios überreicht. Wenn der Arbeitnehmer Vertragspartner des Fitnessstudios ist und der Arbeitgeber lediglich die Kosten erstattet (ggf. auch durch vertraglich erteilte Einzugsermächtigung) liegt kein Sachbezug vor, mit der Folge, dass Steuer- und Beitragspflicht vorliegt (siehe auch BFH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - AZ: VI R 51/03). Wird die Freigrenze von 50 Euro monatlich überschritten, ist nicht nur der überschießende, sondern der gesamte Betrag beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Diese Monatsgrenze schließt alle Sachzuwendungen des jeweiligen Monats ein. Wichtig ist es sicherzustellen, dass die steuerlichen Voraussetzungen dokumentiert sind und transparent für den Abrechnungsprozess dargestellt werden. Um Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit bezüglich der zutreffenden Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG zu erreichen, besteht außerhalb von Betriebsprüfungen die Möglichkeit, zum jeweiligen Einzelsachverhalt eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG) einzuholen.

WIE KANN EIN KONKRETES MODELL gestaltet werden? Ein bewährtes Gestaltungsmodell für die Förderung von Fitnessangeboten kombiniert steuerfreie Gesundheitsleistungen mit einem monatlichen Sachbezug. Ziel ist es, Mitarbeitenden einen spürbaren Mehrwert zu bieten und gleichzeitig die Kosten für den Arbeitgeber steuerlich effizient zu gestalten. Im ersten Baustein übernimmt der Arbeitgeber Kosten für zertifizierte Präventionsmaßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Pro Mitarbeiter können bis zu 600 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei eingesetzt werden, sofern es sich um nach §§ 20, 20b SGB V zertifizierte Kurse handelt, etwa Rücken- oder Stresspräventionsprogramme, die auch in Fitnessstudios angeboten werden können. Ergänzend kann ein FirmenfitnessAngebot als Sachbezug genutzt werden. Hierbei zahlt der Arbeitgeber bis zu 50 Euro monatlich an einen Anbieter von Fitness- oder Sportnetzwerken. Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und nicht in bar ausgezahlt, wodurch sie ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Durch die Kombination beider Bausteine entsteht ein flexibles, rechtssicheres Modell, das Gesundheitsprävention fördert, die Arbeitgeberattraktivität steigert und Mitarbeitenden einen echten finanziellen und gesundheitlichen Vorteil bietet. Quelle – u.a.: DRV (summa summarum – Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen; Ausgabe 3.2025) VORTEILE für den Arbeitgeber Aus Sicht der Arbeitgeber steht zunächst der präventive Effekt im Vordergrund. Regelmäßige körperliche Aktivität kann nachweislich dazu beitragen, Muskel- und Skeletterkrankungen, Stresssymptome sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu reduzieren. Unternehmen profitieren dadurch langfristig von geringeren krankheitsbedingten Fehlzeiten und einer insgesamt belastbareren Belegschaft. Gerade in Zeiten steigender Krankenstände wird Prävention damit zu einem wirtschaftlich relevanten Faktor. Hinzu kommt, dass körperlich und mental gesunde Mitarbeitende häufig leistungsfähiger, konzentrierter und motivierter sind – ein Aspekt, der sich unmittelbar auf Produktivität und Arbeitsqualität auswirken kann. Darüber hinaus entfaltet der Fitnesszuschuss eine starke Wirkung im Bereich Employer Branding. Gesundheitsleistungen werden von vielen Beschäftigten als Zeichen von Wertschätzung wahrgenommen. Unternehmen, die aktiv in das Wohlbefinden ihrer Mitarbeitenden investieren, positionieren sich als attraktive und verantwortungsbewusste Arbeitgeber. Gerade im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte kann ein solches Angebot den entscheidenden Unterschied machen. Zudem stärkt es die Mitarbeiterbindung: Wer sich vom Arbeitgeber unterstützt fühlt, ist eher geneigt, dem Unternehmen langfristig treu zu bleiben. VORTEILE für den Beschäftigten Auch für die Mitarbeiter ergeben sich spürbare Vorteile. Der offensichtlichste ist die finanzielle Entlastung. Fitnessstudio-Beiträge oder gesundheitsbezogene Kurse stellen für viele Beschäftigte eine nicht unerhebliche private Ausgabe dar. Ein Zuschuss senkt diese Hürde und erleichtert den Zugang zu regelmäßiger Bewegung. Gleichzeitig wirkt das Angebot oft motivierend: Die Unterstützung durch den Arbeitgeber kann den entscheidenden Anstoß geben, den eigenen Lebensstil aktiver zu gestalten und Gesundheitsvorsätze tatsächlich umzusetzen. Neben dem finanziellen Aspekt profitieren Beschäftigte vor allem gesundheitlich. Regelmäßiger Sport fördert nicht nur die körperliche Fitness, sondern wirkt sich auch positiv auf das psychische Wohlbefinden aus. Stressabbau, bessere Schlafqualität und ein gesteigertes allgemeines Energielevel sind häufige Effekte. Diese Verbesserungen wirken sich nicht nur im Arbeitsalltag, sondern auch im privaten Leben aus und tragen zu einer insgesamt höheren Lebensqualität bei. Nicht zuletzt stärkt ein solches Angebot das Zusammenspiel von Arbeit und Gesundheit. Wenn Unternehmen Gesundheit nicht nur einfordern, sondern aktiv fördern, entsteht eine Kultur der Achtsamkeit und Eigenverantwortung. Der Fitnesszuschuss wird so zu mehr als einer Zusatzleistung: Er wird zum sichtbaren Ausdruck einer modernen, nachhaltigen Unternehmenskultur, von der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren. | 13

Teamgeist: Was uns im Beruflichen wie im Privaten stark macht 14 | vida ARBEITSWELT 2 - 2026 Teamgeist: Was uns im Beruflichen wie im Privaten stark macht Alle reden von ihm, doch oft fehlt er: Der Teamgeist. Wozu brauchen wir ihn überhaupt? Und wie erlangen wir ihn?

| 15 Perspektivenwechsel Ein gemeinschaftliches Interesse lässt sich am besten dann erkennen, wenn jeder sich ab und an einen Perspektivenwechsel verordnet und einmal versucht, die Sichtweise der anderen einzunehmen. Auf diese Weise ergibt sich ein umfassendes Verstehen: Indem man den anderen zu begreifen versucht, erkennt man dessen starke Seiten, also die besonderen Fähigkeiten und Talente. Man beginnt, diese nicht als Konkurrenten, sondern als Ergänzungen der eigenen Stärken zu verstehen und anzuerkennen. Natürlich hat jeder Mensch nicht nur starke, sondern auch schwache Seiten. Diese gilt es zu akzeptieren – Rücksichtnahme ist ebenso gefragt wie die Bereitschaft, den anderen zu fördern, damit er seine Schwächen überwinden kann. Ein Team funktioniert nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit: Man lässt den Schwächsten nicht hängen und niemals zurück, sondern zieht ihn mit. Was anfangs als Belastung erscheinen mag, kann sich schnell in eine Stärkung wandeln. Der gesundheitliche Wert des Teams Im Team achtet der eine auf den anderen. Da ein Team stark sein will, muss es dafür sorgen, dass es allen Teammitgliedern gut geht – seelisch wie auch körperlich. Befindet ein Teammitglied sich in einem Tief, leisten alle anderen ihren Beitrag, um das Tief zu überwinden. So aber verstärkt sich das Bewusstsein, einer gemeinsamen Sache zu dienen. Der Teamgeist ist da. Um ihn zu erhalten, ist Anerkennung wichtig: die Anerkennung der Leistungen jedes einzelnen Teammitglieds, aber auch die Leistung im Ganzen. Denn im Team ist das Ganze tatsächlich mehr als die Summe seiner Teile. Den richtigen Platz finden Menschen neigen dazu, in einer Gruppe eine bestimmte Rolle einzunehmen. Es sind Rollen, die typisch für sie sind und die es ihnen ermöglichen, ihre Werte auszuleben und ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Wenn Menschen diese Rollen gar nicht oder nicht ausreichend leben dürfen, werden sie unzufrieden. In diesen Fällen neigen sie dazu, zu stören, sich auszuklinken oder nicht wahrzunehmen, was die anderen im Team brauchen. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Der Teamgeist steigt enorm, wenn jedes Mitglied den Platz gefunden hat, an dem es sich wohl fühlt und seine Stärken effektiv einsetzen kann. Der Teamgeist oder auch Teamspirit heißt so, weil er über den Individualgeist des Einzelnen hinausgeht. Doch er stellt sich leider nicht von alleine ein. Bilden fünf Menschen gemeinsam ein Team für ein bestimmtes Projekt, müssen sie noch lange keinen Teamgeist haben. Gemeinsamkeiten stärken In der Tat dominieren im Alltag die Einzelinteressen: Ein jeder hat seinen ganz speziellen Blick auf die Sache und auch darüber hinaus seine konkrete Motivation, der er folgt. Ein Team aber sollte mehr sein als die bloße, meist zufällige Ansammlung von Menschen mit mehr oder weniger egoistischen Einzelinteressen. Ein Team zieht gemeinsam an einem Strang, bewegt sich als Ganzes in eine Richtung, meistert miteinander schwierige Lagen und überwindet als Gesamtheit alle Hindernisse. Die Konzentration auf ein Gemeinsames ist es, was ein Team auszeichnet. Das ist im Sport so, im Berufsalltag und im Privatleben. Darin liegt die Stärke eines Teams. Wie aber entdeckt und wie fördert man das Gemeinsame? Eigenes Ego überlisten Dass jeder auch an sich selbst denkt, ist völlig normal. Niemand geht völlig in dem Anderen auf. Das Eigeninteresse hat also seine Berechtigung. Die Kunst besteht darin, nicht ein egoistisches Einzelinteresse zum Gemeinschaftsinteresse auszuweiten (das hieße ja, dass alle anderen sich einem einzigen Ego unterwerfen müssten), sondern das gemeinschaftliche Interesse zum Einzelinteresse zu machen. Es gilt also zu erkennen, dass es mir selbst dann am besten geht, wenn es auch den anderen gut geht. So entsteht ein besonderer Zusammenhalt: Man konzentriert sich auf das gemeinsame Ziel. Und um das zu erreichen, müssen alle Teammitglieder gleichermaßen stark sein. Jeder ist wichtig, niemand entbehrlich.

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